b VDSG zu berufen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch wie dargelegt nicht geschehen, weil es diese Bestimmung bei ihrer Anwendung gar nicht in Erwägung gezogen hatte und deshalb auch nicht gemäss deren Abs. 2 vorging. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit sie noch zu beurteilen ist. Dies führt zur Rückerstattung der ohne Rechtsgrund per Nachnahme erhobenen Gebühr und Auslagen an den Beschwerdeführer. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali