Insbesondere kann dem Beschwerdegegner nicht entgegengehalten werden, seine Aktenarchivierung sei unzulänglich oder unzweckmässig, da sie auf verfahrensrechtliche und nicht auf spezifisch datenschutzrechtliche, d. h. personenbezogene Kriterien abstellt, weil es sich eben um Verfahrensakten handelt. Sie erlaubt es deshalb dem BFF, sich gegenüber Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG - einen im konkreten Fall erheblichen Aktenumfang vorausgesetzt - grundsätzlich auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG zu berufen.