7 Asylverfahren zurückgegriffen werden, sondern es habe eine neue Bewertung zu erfolgen. Daraus ergebe sich, dass der Aufwand für die Behandlung eines Auskunftsbegehrens nach DSG unabhängig vom Umfang des Dossiers in jedem Fall gross sei und eine Kostenbeteiligung rechtfertige. Dieses Argument erscheint grundsätzlich berechtigt. Insbesondere kann dem Beschwerdegegner nicht entgegengehalten werden, seine Aktenarchivierung sei unzulänglich oder unzweckmässig, da sie auf verfahrensrechtliche und nicht auf spezifisch datenschutzrechtliche, d. h. personenbezogene Kriterien abstellt, weil es sich eben um Verfahrensakten handelt.