Datenschutzberaterin des Amtes erfordere. Erschwerend komme hinzu, dass die Dossierführung des Amtes auf die sich aus dem VwVG ergebenden Grundsätze - insbesondere zur Akteneinsicht - ausgerichtet sei, während für die Auskunftserteilung nach DSG andere Kriterien massgebend seien; grundsätzlich seien sämtliche Akten mit Personendaten zu edieren, auch wenn es sich um für den Entscheid unwesentliche Akten handelte. Es könne somit nicht auf die Klassifizierung gemäss Aktenverzeichnis im