wenn deshalb der Verordnungsgeber die Kostenbeteiligung selbst bei extrem grossem Aufwand auf Fr. 300.- limitierte, wollte er damit offensichtlich nicht ausschliessen, dass die Kostenbeteiligung bei nicht ganz so grossem Aufwand auch einen kleineren Betrag ausmachen kann (vgl. z. B. Urteil der EDSK vom 4. September 1998 i. S. C. gegen S., wo eine maximale Kostenbeteiligung von Fr. 200.- als angemessen erachtet wurde). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdegegner besonderen Aufwand geltend für die Abklärung, welche Akten Personendaten enthalten und in welchem Umfang diese bekannt gegeben werden dürfen oder müssen, was unter Umständen den Beizug einer juristischen Fachperson sowie der