Die Kostenbeteiligung hat aber angemessen zu sein; wenn deshalb der Verordnungsgeber die Kostenbeteiligung selbst bei extrem grossem Aufwand auf Fr. 300.- limitierte, wollte er damit offensichtlich nicht ausschliessen, dass die Kostenbeteiligung bei nicht ganz so grossem Aufwand auch einen kleineren Betrag ausmachen kann (vgl. z. B. Urteil der EDSK vom 4. September 1998 i. S. C. gegen S., wo eine maximale Kostenbeteiligung von Fr. 200.- als angemessen erachtet wurde).