Dem Inhaber der Datensammlung muss bei der Bemessung auch ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Aus diesen GrĂ¼nden sah die EDSK im damals beurteilten Fall keinen Anlass, von der vom datenbearbeitenden Organ festgesetzten Kostenbeteiligung von Fr. 300.- abzuweichen. Die Kostenbeteiligung hat aber angemessen zu sein;