3.2, S. 542). Nach der Praxis der EDSK (vgl. z. B. Urteil vom 20. Februar 1998, VPB 64.71) richtet sich die Angemessenheit der Kostenbeteiligung einerseits nach dem Aufwand der datenbearbeitenden Stelle und andererseits nach dem persönlichkeitsverletzenden Potential der gespeicherten Daten im Einzelfall. Ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders hoch, so besteht ein akzentuiertes Auskunftsbedürfnis. Dieses wiederum rechtfertigt es, die Auskunft durch einen niedrig bemessenen Kostenanteil zu erleichtern (Dubach, a.a.O., N. 43 zu Art.