Dies trifft schon nach dem klaren Wortlaut der Verordnung nur dann zu, wenn der erforderliche Aufwand erheblich grösser ist als derjenige, welcher normalerweise mit dem Hervorholen und Kopieren eines Dossiers oder einzelner Aktenstücke aus einem solchen verbunden ist. Dies trifft z. B. zu, wenn die Auskunft langwierige Nachfor­schungen erfordert, was insbesondere der Fall ist, wenn die Datensammlung manuell geführt ist und auf mehrere Dossiers verweist (Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 45 zu Art. 8; idem EDSB, a.a.O., Kommentar VDSG, Ziff. 3.2, S. 542).