b VDSG setzt für die Erhebung einer angemessenen Kostenbeteiligung voraus, dass die Auskunftserteilung mit einem besonders gros­sen Arbeitsaufwand für den Inhaber der Datensammlung verbunden ist. Dies trifft schon nach dem klaren Wortlaut der Verordnung nur dann zu, wenn der erforderliche Aufwand erheblich grösser ist als derjenige, welcher normalerweise mit dem Hervorholen und Kopieren eines Dossiers oder einzelner Aktenstücke aus einem solchen verbunden ist.