6 genommen, sein Gesuch allenfalls innert zehn Tagen zurückzuziehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nochmals explizit auf das DSG berufen hatte, wurden keine weiteren Kostenbeteiligungen mehr verlangt. 4. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG setzt für die Erhebung einer angemessenen Kostenbeteiligung voraus, dass die Auskunftserteilung mit einem besonders gros­sen Arbeitsaufwand für den Inhaber der Datensammlung verbunden ist.