Die Beteiligung beträgt diesfalls maximal Fr. 300.-. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunfts­erteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert 10 Tagen zurückziehen (Art. 2 Abs. 2 VDSG). Diese Bestimmung kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdegegner dem Gesuchsteller die Kostenbeteiligung nicht vor der Auskunftserteilung mitteilte, sondern die - gemäss der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren erhobenen - Kosten mit Zustellung der Aktenkopien per Nachnahme erhob. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch die Möglichkeit