3. Dass die datenschutzrechtliche Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG in der Regel schriftlich in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen ist, ist unbestritten. Gemäss der vom Gesetz ausdrücklich vorbehaltenen Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG, auf die der Beschwerdegegner sich nunmehr vorliegend beruft, kann eine angemessene Beteiligung an den Kosten unter anderem verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Die Beteiligung beträgt diesfalls maximal Fr. 300.-.