Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht haben demgemäss je ihre eigenständige Bedeutung und ihren besonderen Anwendungsbereich, der vom anderen Anspruch nicht beschlagen wird. Insofern, als eine betroffene Person den datenschutzrechtlichen Anspruch geltend macht, ist darüber - jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens - nicht mehr nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, sondern nach Datenschutzgesetz zu entscheiden. Das zuständige Bundesorgan kann den datenschutzrechtlich vorgesehenen Rechtsmittelweg nicht dadurch vereiteln, dass es den geltend gemachten Anspruch anstatt nach DSG nach anderen Rechtsgrundlagen beurteilt (BGE 123 II 539 E. 2f).