Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht geht andererseits weiter, indem es - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots - ohne jeglichen Interessennachweis auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden kann (vorerwähnter BGE, a. a. O. mit Hinweisen) und indem es grundsätzlich auch verwaltungsinterne Daten zur gesuchstellenden betroffenen Person umfasst. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht haben demgemäss je ihre eigenständige Bedeutung und ihren besonderen Anwendungsbereich, der vom anderen Anspruch nicht beschlagen wird.