Sie überschneiden sich teilweise, nämlich insoweit als Verfahrensakten auch Personendaten der Verfahrensbeteiligten enthalten, was jedoch nicht notwendigerweise auf alle verfahrenswesentlichen Akten zutrifft. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht geht andererseits weiter, indem es - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots - ohne jeglichen Interessennachweis auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden kann (vorerwähnter BGE, a. a. O. mit Hinweisen) und indem es grundsätzlich auch verwaltungsinterne Daten zur gesuchstellenden betroffenen Person umfasst.