Gemäss BGE 123 II 534 f., 538 E. 2e bestehen das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgestützte und durch die spezifisch verfahrensrechtlichen Vorschriften konkretisierte Akteneinsichtsrecht einerseits und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht an den eigenen Personendaten gemäss Art. 8 DSG andererseits unabhängig voneinander. Sie überschneiden sich teilweise, nämlich insoweit als Verfahrensakten auch Personendaten der Verfahrensbeteiligten enthalten, was jedoch nicht notwendigerweise auf alle verfahrenswesentlichen Akten zutrifft.