gemäss Art. 14 VwVK sind für die Reproduktion von Schriftstücken mittels Fotokopie 50 Rappen je Seite zu erheben. In der irrtümlichen Annahme, dass letzteres ausgeübt werde, sandte das BFF dem Anwalt des Beschwerdeführers am 15. Juni 1998 unter Erhebung dieser Gebühren und Kosten ein Aktenverzeichnis sowie Kopien entscheidwesentlicher Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in welche er nicht schon Einsicht erhalten hatte. Die teilweise Verweigerung wurde mit Art. 27 VwVG begründet und eine Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 35 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst. e VwVG angefügt.