Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, das durch seinen Anwalt erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 1998 gestellte Gesuch um Akteneinsicht stütze sich auf Art. 8 DSG. Da es sich bei den im Besitz des BFF befindlichen Akten um Verfahrensakten eines abgeschlossenen Verfahrens gemäss Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer (ANAG, SR 142.20) handelte, konkurriert dieses gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG grundsätzlich kostenlose Auskunftsrecht gestützt auf das Datenschutzrecht mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht im Sinne des VwVG, wofür gemäss Art. 15 VwVK eine Gebühr von Fr. 15.- zu erheben ist; gemäss Art.