d der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Schieds- und Rekurskommissionen (SR 173.31) gegeben, denn der Streitwert bemisst sich gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) aufgrund des klägerischen Rechtsbegehrens, und vorliegend ist weder der Grundsatz an sich noch dessen Ausnahmen, sondern nur die konkrete Handhabung im Einzelfall streitig und zu überprüfen. 2. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, das durch seinen Anwalt erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 1998 gestellte Gesuch um Akteneinsicht stütze sich auf Art.