Es sei insbesondere nicht einsichtig, warum die Einsichtnahme in ein abgeschlossenes Verfahren nach dem VwVG gebühren- und kostenpflichtig sei, während das Auskunftsrecht nach DSG grundsätzlich kostenlos sei. Demgemäss schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie noch zu beurteilen ist. Aus den Erwägungen: 1. Nachdem die Beschwerde teilweise zufolge Wiedererwägung durch den Beschwerdegegner gegenstandslos und bezüglich des einzigen von der Auskunfts­erteilung noch ausgenommenen Aktenstückes zurückgezogen worden ist, ist vorliegend einzig noch über die Frage der Kostenpflichtigkeit der Auskunftserteilung (Art. 2 VDSG in Verbindung mit Art.