4 Aufwand für die Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG grundsätzlich als besonders gross angesehen werden müsse. Bei einer Datensammlung, die fast ausschliesslich aus Verfahrensakten bestehe, die zu einem nicht geringen Teil von Betroffenen selbst gespiesen würden und in die er als Partei ohnehin Einsicht bekomme, könne und müsse die an sich nicht bestrittene Bedeutung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG relativiert werden. Es sei insbesondere nicht einsichtig, warum die Einsichtnahme in ein abgeschlossenes Verfahren nach dem VwVG gebühren- und kostenpflichtig sei, während das Auskunftsrecht nach DSG grundsätzlich kostenlos sei.