b VDSG in keiner Weise zu vereinbaren. E. Das BFF seinerseits hält in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 19. November 1998 dafür, man könnte den durchschnittlichen Aufwand für die Erledigung eines einzelnen Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG von ein bis zwei Stunden als nicht sehr gross bezeichnen. Berücksichtige man aber einerseits die Grösse der Datensammlung des Beschwerdegegners (rund 300 000 Personendossiers) und andererseits den Umstand, dass den betroffenen Personen in der Regel im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits Einsicht in ihre Akten gewährt werde, ergebe sich klar, dass der (zusätzliche)