Mängel in der Organisation und Verwaltung der Datensammlung, wie sie allenfalls beim Beschwerdegegner im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach DSG noch vorhanden seien, rechtfertigten selbst dann keine Kostenbeteiligung des Auskunftsersuchenden, wenn dadurch tatsächlich ein beson­ders grosser Arbeitsaufwand entstanden wäre. Würde man der Argumentation des Beschwerdegegners folgen, würde jede Auskunftserteilung nach DSG, die Kosten von Fr. 10.- oder mehr verursacht, eine Kostenbeteiligung des Auskunftsersuchen­den rechtfertigen. Eine solche Rechtsauffassung sei mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG in keiner Weise zu vereinbaren.