b VDSG zu verstehen sei. Ein Arbeitsaufwand, wie er üblicherweise mit der Auskunftserteilung verbunden sei, genüge selbst dann nicht, eine Kostenbeteiligung zu rechtfertigen, wenn er gross sei. Der Aufwand müsse vielmehr vergleichs­weise aussergewöhnlich gross sein. Ein solcher aussergewöhnlicher Aufwand sei vorliegend nicht ersichtlich. Mängel in der Organisation und Verwaltung der Datensammlung, wie sie allenfalls beim Beschwerdegegner im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach DSG noch vorhanden seien, rechtfertigten selbst dann keine Kostenbeteiligung des Auskunftsersuchenden, wenn dadurch tatsächlich ein beson­ders grosser Arbeitsaufwand entstanden wäre.