Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Erhebung einer Gebühr für das Erstellen und den Versand der Aktenkopien Art. 8 Abs. 5 DSG verletze und verlangte die Rückerstattung des erhobenen Betrages von Fr. 36.-. Die vom Beschwerdegegner angeführten Gründe vermöchten keine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenlosigkeit der Auskunftserteilung nach Art. 8 Abs. 5 DSG zu rechtfertigen. Weder das DSG noch die VDSG führten näher aus, was unter einem «besonders grossen Arbeitsaufwand» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG zu verstehen sei.