Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass das BFF (auch bei Akteneinsichtsgesuchen nach VwVG) bei Kosten unter Fr. 10.- die Kos­tenbeteiligung erlasse, da hierbei der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde. In diesem Sinne seien für die am 22.6.1998 wiedererwägungsweise erteilte Auskunft keine Kosten in Rechnung gestellt worden. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 teilte Rechtsanwalt X. mit, dass die Beschwerde nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügungen des Beschwerdegegners und der antragsgemässen Auskunftserteilung hinsichtlich der Akten (Nr. ...) gegenstandslos geworden sei. Hinsichtlich des Aktenstücks Nr. A 5/1 wurde die Beschwerde zurückgezogen.