Es könne somit nicht auf die Klassifizierung gemäss Aktenverzeichnis im Asylverfahren zurückgegriffen werden, sondern es habe eine neue Bewertung zu erfolgen. Daraus folge, dass der Aufwand für die Behandlung eines Auskunftsbegehrens nach DSG unabhängig vom Umfang des Dossiers in jedem Fall gross sei, was nach Auffassung des Beschwerdegegners eine grundsätzliche Kostenbeteiligung rechtfertige. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass das BFF (auch bei Akteneinsichtsgesuchen nach VwVG) bei Kosten unter Fr. 10.- die Kos­tenbeteiligung erlasse, da hierbei der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde.