3 sei. Danach sei zum Beispiel in unwesentliche oder bekannte Aktenstücke keine Einsicht zu gewähren. Bei der Auskunftserteilung nach DSG seien jedoch andere Kriterien massgebend: Grundsätzlich seien sämtliche Akten mit Personendaten zu edieren, auch wenn es sich um für den Entscheid unwesentliche Akten handle. Es könne somit nicht auf die Klassifizierung gemäss Aktenverzeichnis im Asylverfahren zurückgegriffen werden, sondern es habe eine neue Bewertung zu erfolgen.