Die Abklärung, welche Akten Personendaten enthalten und in welchem Umfang diese bekanntgegeben werden dürfen oder müssen, erfordere unter Umständen den Beizug einer juristischen Fachperson sowie der Datenschutzberaterin des Amtes. Erschwerend komme hinzu, dass die Dossierführung auf die sich aus dem VwVG ergebenden Grundsätze - insbesondere zur Akteneinsicht - ausgerichtet