Am materiellen Ergebnis ändere sich jedoch nichts. Bezüglich der Kostenerhebung wurde unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) und BGE 123 II 541 E. 3c ausgeführt, die Auskunftserteilung nach DSG habe unabhängig vom jeweiligen Umfang des Dossiers einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand zur Folge. Die Abklärung, welche Akten Personendaten enthalten und in welchem Umfang diese bekanntgegeben werden dürfen oder müssen, erfordere unter Umständen den Beizug einer juristischen Fachperson sowie der Datenschutzberaterin des Amtes.