Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.» In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach nochmaliger Prüfung des Gesuchs vom 10. Juni 1998 in die Akten (...) wiedererwägungsweise Einsicht gewährt wer­de, was mit Verfügung vom 22. September 1998 nachgeholt worden sei. So­mit bleibe einzig das Aktenstück A 5, über das keine Auskunft erteilt werde. Dies aufgrund des Umstandes, dass dieses eine Drittperson betreffe. Der Verfügung vom 15. Juni 1998 hafte diesbezüglich somit nur der leichte Mangel an, dass der Grund, der zur Auskunftsverweigerung führte, nicht angegeben worden sei. Am materiellen Ergebnis ändere sich jedoch nichts.