2. Bezüglich der Akte A 5/1 sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Hinsichtlich der für die Aktenedition verrechneten Kostengebühr von insgesamt Fr. 36.- (inkl. Portogebühren für Postnachnahme und Einschreiben) sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des verhältnismässig hohen Arbeits- und Personalaufwandes die anfallenden Kos­ten sowie die Gebühren für die Fertigung von Fotokopien gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Daten­schutz zu Recht in Rechnung gestellt worden sind. Die Beschwerde sei daher bezüglich dieses und aller weiteren Begehren als ungerechtfertigt abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.