In seiner Vernehmlassung vom 24. September 1998 beantragte das BFF: «1. Die vorliegende Beschwerde sei bezüglich der mit nachträglicher Verfügung wiedererwägungsweise gewährten Einsicht in die paginierten Akten, (Nummern...) gemäss Art. 8 DSG zuhanden des Beschwerdeführers als erledigt abzuschreiben. 2. Bezüglich der Akte A 5/1 sei die Beschwerde abzuweisen.