2. die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer - soweit nicht bereits erfolgt - sämtliche Verfahrensakten in Kopien zuzustellen und die per Nachnahme erhobene Gebühr von Fr. 36.- an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten; 3. (Antrag betreffend unentgeltliche Prozessführung) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.» Der Begründung lässt sich entnehmen, dass Gegenstand der Beschwerde einzig die Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts und der Kostenpflicht bildete. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 1998 beantragte das BFF: «1.