2 «1. Die angefochtenen Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die Einsicht in die bei der Vorinstanz liegenden Akten verweigert wird und für die Auskunftserteilung in Form von Kopien der Akten Kosten erhoben werden; 2. die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer - soweit nicht bereits erfolgt - sämtliche Verfahrensakten in Kopien zuzustellen und die per Nachnahme erhobene Gebühr von Fr. 36.- an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten; 3. (Antrag betreffend unentgeltliche Prozessführung) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.