Kosten wurden mit Fr. 15.- Grundgebühr plus Fr. 8.- (16 Seiten zu Fr. 0.50) zuzüglich Porto in Rechnung gestellt. Nach telefonischer Intervention von Rechtsanwalt X. teilte das BFF diesem mit Schreiben vom 30. Juni 1998 mit, es sei übersehen worden, dass Akteneinsicht gestützt auf das DSG und nicht aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verlangt worden sei. Gestützt auf Art. 8 DSG erhielt Rechtsanwalt X. nunmehr kostenlos Kopien aller Datenblätter des Beschwerdeführers, welche im AUPER (automatisiertes Personenregistratursystem) erfasst waren. Das Gesuch um kostenlose Einsichtnahme in sämtliche Akten des Beschwerdeführers wurde