Das BFF stellte Rechtsanwalt X. eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der entscheidwesentlichen Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in die dieser nicht schon Einsicht erhalten hatte, per Nachnahme zu; ferner wurde mitgeteilt, dass in die Akten­stücke Nr. A 5/1 keine Einsicht gewährt werde, weil «öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen (Art. 27 VwVG).»Die Kosten wurden mit Fr. 15.- Grundgebühr plus Fr. 8.- (16 Seiten zu Fr. 0.50) zuzüglich Porto in Rechnung gestellt.