A. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers T. das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und unter Hin­weis auf BGE 123 III 534, ihm kostenlos Kopien sämtlicher seinen Mandanten be­treffenden Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. Das BFF stellte Rechtsanwalt X. eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der entscheidwesentlichen Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in die dieser nicht schon Einsicht erhalten hatte, per Nachnahme zu;