Art. 8 DSG. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG. Art. 15 VwKV. Kostenpflichtigkeit der Auskunftserteilung bezüglich abgeschlossener Verfahrensakten. - Wenn eine betroffene Person den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend macht, ist darüber - jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens - nicht mehr nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, sondern nach DSG zu entscheiden (E. 2). - Grundsatz der Kostenlosigkeit der Auskunftserteilung nach DSG (E. 3). - Begriff des «besonders grossen Arbeitsaufwandes», der gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG eine Kostenbeteiligung des Gesuchstellers rechtfertigt.