{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-72--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004841.pdf?ID=150004841", "Checksum": "845b76db11ba77fd36c0bf8efc990298"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "84d8a5ca5e60116b9d0449aa13b56e39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r\n\n 6\ngenommen, sein Gesuch allenfalls innert zehn Tagen zurückzuziehen.\nNachdem sich der Beschwerdeführer nochmals explizit auf das DSG berufen\nhatte, wurden keine weiteren Kostenbeteiligungen mehr verlangt.\n4. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG setzt für die Erhebung einer angemessenen\nKostenbeteiligung voraus, dass die Auskunftserteilung mit einem besonders\ngros­sen Arbeitsaufwand für den Inhaber der Datensammlung verbunden\nist. Dies trifft schon nach dem klaren Wortlaut der Verordnung nur dann zu,\nwenn der erforderliche Aufwand erheblich grösser ist als derjenige, welcher\nnormalerweise mit dem Hervorholen und Kopieren eines Dossiers oder\neinzelner Aktenstücke aus einem solchen verbunden ist. Dies trifft z. B. zu,\nwenn die Auskunft langwierige Nachfor­schungen erfordert, was insbesondere\nder Fall ist, wenn die Datensammlung manuell geführt ist und auf mehrere\nDossiers verweist (Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizerischen\nDatenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 45 zu Art. 8; idem EDSB,\na.a.O., Kommentar VDSG, Ziff. 3.2, S. 542).\nNach der Praxis der EDSK (vgl. z. B. Urteil vom 20. Februar 1998, VPB 64.71)\nrichtet sich die Angemessenheit der Kostenbeteiligung einerseits nach\ndem Aufwand der datenbearbeitenden Stelle und andererseits nach dem\npersönlichkeitsverletzenden Potential der gespeicherten Daten im Einzelfall.\nIst die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders hoch, so besteht\nein akzentuiertes Auskunftsbedürfnis. Dieses wiederum rechtfertigt es,\ndie Auskunft durch einen niedrig bemessenen Kostenanteil zu erleichtern\n(Dubach, a.a.O., N. 43 zu Art. 8). Da die Maximalgebühr vom Gesetzgeber\nbewusst niedrig gehalten wurde, um in komplexen Fällen die Kosten der\nAuskunftserteilung nicht so hoch werden zu lassen, dass dadurch der\nAuskunftsanspruch faktisch ausgehöhlt würde (Dubach, a. a. O., N. 45),\ndürfen indessen nach dem zitierten Urteil die Anforderungen für eine\nAusschöpfung dieser Maximalgebühr auch nicht allzu hoch gestellt werden.\nDem Inhaber der Datensammlung muss bei der Bemessung auch ein\ngewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Aus diesen Gründen\nsah die EDSK im damals beurteilten Fall keinen Anlass, von der vom\ndatenbearbeitenden Organ festgesetzten Kostenbeteiligung von Fr. 300.-\nabzuweichen. Die Kostenbeteiligung hat aber angemessen zu sein; wenn\ndeshalb der Verordnungsgeber die Kostenbeteiligung selbst bei extrem\ngrossem Aufwand auf Fr. 300.- limitierte, wollte er damit offensichtlich nicht\nausschliessen, dass die Kostenbeteiligung bei nicht ganz so grossem Aufwand\nauch einen kleineren Betrag ausmachen kann (vgl. z. B. Urteil der EDSK vom\n4. September 1998 i. S. C. gegen S., wo eine maximale Kostenbeteiligung von\nFr. 200.- als angemessen erachtet wurde).\nIm vorliegenden Fall macht der Beschwerdegegner besonderen Aufwand\ngeltend für die Abklärung, welche Akten Personendaten enthalten und\nin welchem Umfang diese bekannt gegeben werden dürfen oder müssen,\nwas unter Umständen den Beizug einer juristischen Fachperson sowie der\nDatenschutzberaterin des Amtes erfordere. Erschwerend komme hinzu,\ndass die Dossierführung des Amtes auf die sich aus dem VwVG ergebenden\nGrundsätze - insbesondere zur Akteneinsicht - ausgerichtet sei, während\nfür die Auskunftserteilung nach DSG andere Kriterien massgebend seien;\ngrundsätzlich seien sämtliche Akten mit Personendaten zu edieren, auch\nwenn es sich um für den Entscheid unwesentliche Akten handelte. Es\nkönne somit nicht auf die Klassifizierung gemäss Aktenverzeichnis im\n\n7\nAsylverfahren zurückgegriffen werden, sondern es habe eine neue Bewertung\nzu erfolgen. Daraus ergebe sich, dass der Aufwand für die Behandlung eines\nAuskunftsbegehrens nach DSG unabhängig vom Umfang des Dossiers in jedem\nFall gross sei und eine Kostenbeteiligung rechtfertige.\nDieses Argument erscheint grundsätzlich berechtigt. Insbesondere kann dem\nBeschwerdegegner nicht entgegengehalten werden, seine Aktenarchivierung\nsei unzulänglich oder unzweckmässig, da sie auf verfahrensrechtliche und\nnicht auf spezifisch datenschutzrechtliche, d. h. personenbezogene Kriterien\nabstellt, weil es sich eben um Verfahrensakten handelt. Sie erlaubt es deshalb\ndem BFF, sich gegenüber Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG - einen im\nkonkreten Fall erheblichen Aktenumfang vorausgesetzt - grundsätzlich auf\nArt. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG zu berufen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch wie\ndargelegt nicht geschehen, weil es diese Bestimmung bei ihrer Anwendung\ngar nicht in Erwägung gezogen hatte und deshalb auch nicht gemäss deren\nAbs. 2 vorging. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit sie noch\nzu beurteilen ist. Dies führt zur Rückerstattung der ohne Rechtsgrund per\nNachnahme erhobenen Gebühr und Auslagen an den Beschwerdeführer.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.72 - Urteil des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 15.\nMärz 1999\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 841\n\n"}