{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-72--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004841.pdf?ID=150004841", "Checksum": "845b76db11ba77fd36c0bf8efc990298"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "84d8a5ca5e60116b9d0449aa13b56e39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r\n\n 5\nArt. 8 DSG geltend mache. Gestützt auf diese telefonische Intervention wurden\nin der Folge Kopien aller Datenblätter des Beschwerdeführers, welche im\nAUPER erfasst waren, am 30. Juni 1998 sowie wiedererwägungsweise am\n22. September 1998 weitere Akten (Nr. ...) dem Anwalt des Beschwerdeführers\nkostenlos zugestellt.\nGemäss BGE 123 II 534 f., 538 E. 2e bestehen das aus dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgestützte und\ndurch die spezifisch verfahrensrechtlichen Vorschriften konkretisierte\nAkteneinsichtsrecht einerseits und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht\nan den eigenen Personendaten gemäss Art. 8 DSG andererseits unabhängig\nvoneinander. Sie überschneiden sich teilweise, nämlich insoweit als\nVerfahrensakten auch Personendaten der Verfahrensbeteiligten enthalten,\nwas jedoch nicht notwendigerweise auf alle verfahrenswesentlichen Akten\nzutrifft. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht geht andererseits weiter,\nindem es - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots - ohne jeglichen\nInteressennachweis auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend\ngemacht werden kann (vorerwähnter BGE, a. a. O. mit Hinweisen) und\nindem es grundsätzlich auch verwaltungsinterne Daten zur gesuchstellenden\nbetroffenen Person umfasst. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht\nund das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht haben demgemäss je ihre\neigenständige Bedeutung und ihren besonderen Anwendungsbereich, der vom\nanderen Anspruch nicht beschlagen wird. Insofern, als eine betroffene Person\nden datenschutzrechtlichen Anspruch geltend macht, ist darüber - jedenfalls\nnach Abschluss des Verfahrens - nicht mehr nach dem anwendbaren\nVerfahrensrecht, sondern nach Datenschutzgesetz zu entscheiden. Das\nzuständige Bundesorgan kann den datenschutzrechtlich vorgesehenen\nRechtsmittelweg nicht dadurch vereiteln, dass es den geltend gemachten\nAnspruch anstatt nach DSG nach anderen Rechtsgrundlagen beurteilt (BGE 123\nII 539 E. 2f).\n3. Dass die datenschutzrechtliche Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG\nin der Regel schriftlich in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie\nsowie kostenlos zu erteilen ist, ist unbestritten. Gemäss der vom Gesetz\nausdrücklich vorbehaltenen Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG,\nauf die der Beschwerdegegner sich nunmehr vorliegend beruft, kann eine\nangemessene Beteiligung an den Kosten unter anderem verlangt werden,\nwenn die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand\nverbunden ist. Die Beteiligung beträgt diesfalls maximal Fr. 300.-. Der\nGesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunfts­erteilung\nin Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert 10 Tagen zurückziehen\n(Art. 2 Abs. 2 VDSG). Diese Bestimmung kommt vorliegend schon deshalb\nnicht zur Anwendung, weil der Beschwerdegegner dem Gesuchsteller die\nKostenbeteiligung nicht vor der Auskunftserteilung mitteilte, sondern\ndie - gemäss der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im\nVerwaltungsverfahren erhobenen - Kosten mit Zustellung der Aktenkopien per\nNachnahme erhob. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch die Möglichkeit\n\n"}