{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-72--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004841.pdf?ID=150004841", "Checksum": "845b76db11ba77fd36c0bf8efc990298"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "84d8a5ca5e60116b9d0449aa13b56e39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r\n\n 4\nAufwand für die Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG grundsätzlich als\nbesonders gross angesehen werden müsse. Bei einer Datensammlung,\ndie fast ausschliesslich aus Verfahrensakten bestehe, die zu einem nicht\ngeringen Teil von Betroffenen selbst gespiesen würden und in die er als\nPartei ohnehin Einsicht bekomme, könne und müsse die an sich nicht\nbestrittene Bedeutung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG relativiert\nwerden. Es sei insbesondere nicht einsichtig, warum die Einsichtnahme in ein\nabgeschlossenes Verfahren nach dem VwVG gebühren- und kostenpflichtig\nsei, während das Auskunftsrecht nach DSG grundsätzlich kostenlos sei.\nDemgemäss schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde,\nsoweit sie noch zu beurteilen ist.\nAus den Erwägungen:\n1. Nachdem die Beschwerde teilweise zufolge Wiedererwägung durch\nden Beschwerdegegner gegenstandslos und bezüglich des einzigen\nvon der Auskunfts­erteilung noch ausgenommenen Aktenstückes\nzurückgezogen worden ist, ist vorliegend einzig noch über die Frage der\nKostenpflichtigkeit der Auskunftserteilung (Art. 2 VDSG in Verbindung\nmit Art. 15 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und\nEntschädigungen in Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0) sowie\nüber die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Da\nkonkret Kosten im Betrag von Fr. 36.- strittig sind, ist die einzelrichterliche\nKompetenz des Kommissionspräsidenten gemäss Art. 10 Bst. d der Verordnung\nvom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer\nSchieds- und Rekurskommissionen (SR 173.31) gegeben, denn der Streitwert\nbemisst sich gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943\nüber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) aufgrund\ndes klägerischen Rechtsbegehrens, und vorliegend ist weder der Grundsatz\nan sich noch dessen Ausnahmen, sondern nur die konkrete Handhabung im\nEinzelfall streitig und zu überprüfen.\n2. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, das\ndurch seinen Anwalt erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 1998 gestellte\nGesuch um Akteneinsicht stütze sich auf Art. 8 DSG. Da es sich bei den im\nBesitz des BFF befindlichen Akten um Verfahrensakten eines abgeschlossenen\nVerfahrens gemäss Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931\nüber Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer (ANAG, SR 142.20)\nhandelte, konkurriert dieses gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG grundsätzlich\nkostenlose Auskunftsrecht gestützt auf das Datenschutzrecht mit dem\nverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht im Sinne des VwVG, wofür gemäss\nArt. 15 VwVK eine Gebühr von Fr. 15.- zu erheben ist; gemäss Art. 14 VwVK\nsind für die Reproduktion von Schriftstücken mittels Fotokopie 50 Rappen je\nSeite zu erheben. In der irrtümlichen Annahme, dass letzteres ausgeübt werde,\nsandte das BFF dem Anwalt des Beschwerdeführers am 15. Juni 1998 unter\nErhebung dieser Gebühren und Kosten ein Aktenverzeichnis sowie Kopien\nentscheidwesentlicher Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens,\nin welche er nicht schon Einsicht erhalten hatte. Die teilweise Verweigerung\nwurde mit Art. 27 VwVG begründet und eine Rechtsmittelbelehrung gemäss\nArt. 35 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst. e VwVG angefügt. Nachdem ihm\ndiese Verfügung, unter Erhebung der genannten Kosten per Nachnahme,\nzugestellt worden war, präzisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\n(offenbar telefonisch am 19. Juni 1998), dass er das Auskunftsrecht gemäss\n\n"}