{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-72--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004841.pdf?ID=150004841", "Checksum": "845b76db11ba77fd36c0bf8efc990298"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "84d8a5ca5e60116b9d0449aa13b56e39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r\n\n 3\nsei. Danach sei zum Beispiel in unwesentliche oder bekannte Aktenstücke\nkeine Einsicht zu gewähren. Bei der Auskunftserteilung nach DSG seien\njedoch andere Kriterien massgebend: Grundsätzlich seien sämtliche Akten\nmit Personendaten zu edieren, auch wenn es sich um für den Entscheid\nunwesentliche Akten handle. Es könne somit nicht auf die Klassifizierung\ngemäss Aktenverzeichnis im Asylverfahren zurückgegriffen werden, sondern\nes habe eine neue Bewertung zu erfolgen. Daraus folge, dass der Aufwand\nfür die Behandlung eines Auskunftsbegehrens nach DSG unabhängig vom\nUmfang des Dossiers in jedem Fall gross sei, was nach Auffassung des\nBeschwerdegegners eine grundsätzliche Kostenbeteiligung rechtfertige. Es sei\nallerdings darauf hinzuweisen, dass das BFF (auch bei Akteneinsichtsgesuchen\nnach VwVG) bei Kosten unter Fr. 10.- die Kos­tenbeteiligung erlasse, da hierbei\nder Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde. In diesem Sinne seien\nfür die am 22.6.1998 wiedererwägungsweise erteilte Auskunft keine Kosten in\nRechnung gestellt worden.\nD. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 teilte Rechtsanwalt X. mit, dass\ndie Beschwerde nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der\nangefochtenen Verfügungen des Beschwerdegegners und der antragsgemässen\nAuskunftserteilung hinsichtlich der Akten (Nr. ...) gegenstandslos geworden sei.\nHinsichtlich des Aktenstücks Nr. A 5/1 wurde die Beschwerde zurückgezogen.\nIm Übrigen hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Erhebung einer\nGebühr für das Erstellen und den Versand der Aktenkopien Art. 8 Abs. 5 DSG\nverletze und verlangte die Rückerstattung des erhobenen Betrages von Fr. 36.-.\nDie vom Beschwerdegegner angeführten Gründe vermöchten keine Ausnahme\nvon der grundsätzlichen Kostenlosigkeit der Auskunftserteilung nach\nArt. 8 Abs. 5 DSG zu rechtfertigen. Weder das DSG noch die VDSG führten\nnäher aus, was unter einem «besonders grossen Arbeitsaufwand» im Sinne\nvon Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG zu verstehen sei. Ein Arbeitsaufwand, wie er\nüblicherweise mit der Auskunftserteilung verbunden sei, genüge selbst dann\nnicht, eine Kostenbeteiligung zu rechtfertigen, wenn er gross sei. Der Aufwand\nmüsse vielmehr vergleichs­weise aussergewöhnlich gross sein. Ein solcher\naussergewöhnlicher Aufwand sei vorliegend nicht ersichtlich. Mängel in\nder Organisation und Verwaltung der Datensammlung, wie sie allenfalls\nbeim Beschwerdegegner im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach DSG\nnoch vorhanden seien, rechtfertigten selbst dann keine Kostenbeteiligung\ndes Auskunftsersuchenden, wenn dadurch tatsächlich ein beson­ders\ngrosser Arbeitsaufwand entstanden wäre. Würde man der Argumentation\ndes Beschwerdegegners folgen, würde jede Auskunftserteilung nach DSG,\ndie Kosten von Fr. 10.- oder mehr verursacht, eine Kostenbeteiligung des\nAuskunftsersuchen­den rechtfertigen. Eine solche Rechtsauffassung sei mit\nArt. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG in keiner Weise zu vereinbaren.\nE. Das BFF seinerseits hält in seiner abschliessenden Stellungnahme vom\n19. November 1998 dafür, man könnte den durchschnittlichen Aufwand\nfür die Erledigung eines einzelnen Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG von\nein bis zwei Stunden als nicht sehr gross bezeichnen. Berücksichtige man\naber einerseits die Grösse der Datensammlung des Beschwerdegegners\n(rund 300 000 Personendossiers) und andererseits den Umstand, dass den\nbetroffenen Personen in der Regel im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits\nEinsicht in ihre Akten gewährt werde, ergebe sich klar, dass der (zusätzliche)\n\n"}