{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-72--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004841.pdf?ID=150004841", "Checksum": "845b76db11ba77fd36c0bf8efc990298"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.1999 JAAC 64.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "84d8a5ca5e60116b9d0449aa13b56e39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.1999 JAAC 64.72 \r\n\n 2\n«1. Die angefochtenen Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als dem\nBeschwerdeführer die Einsicht in die bei der Vorinstanz liegenden Akten\nverweigert wird und für die Auskunftserteilung in Form von Kopien der Akten\nKosten erhoben werden;\n2. die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer - soweit nicht\nbereits erfolgt - sämtliche Verfahrensakten in Kopien zuzustellen und die\nper Nachnahme erhobene Gebühr von Fr. 36.- an den Beschwerdeführer\nzurückzuerstatten;\n3. (Antrag betreffend unentgeltliche Prozessführung)\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.»\nDer Begründung lässt sich entnehmen, dass Gegenstand der Beschwerde einzig\ndie Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts und der Kostenpflicht bildete.\nC. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 1998 beantragte das BFF:\n«1. Die vorliegende Beschwerde sei bezüglich der mit nachträglicher Verfügung\nwiedererwägungsweise gewährten Einsicht in die paginierten Akten,\n(Nummern...) gemäss Art. 8 DSG zuhanden des Beschwerdeführers als erledigt\nabzuschreiben.\n2. Bezüglich der Akte A 5/1 sei die Beschwerde abzuweisen.\n3. Hinsichtlich der für die Aktenedition verrechneten Kostengebühr von\ninsgesamt Fr. 36.- (inkl. Portogebühren für Postnachnahme und Einschreiben)\nsei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des verhältnismässig\nhohen Arbeits- und Personalaufwandes die anfallenden Kos­ten sowie die\nGebühren für die Fertigung von Fotokopien gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b\nder Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Daten­schutz\nzu Recht in Rechnung gestellt worden sind. Die Beschwerde sei daher bezüglich\ndieses und aller weiteren Begehren als ungerechtfertigt abzuweisen.\nUnter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.»\nIn der Begründung wurde ausgeführt, dass nach nochmaliger Prüfung des\nGesuchs vom 10. Juni 1998 in die Akten (...) wiedererwägungsweise Einsicht\ngewährt wer­de, was mit Verfügung vom 22. September 1998 nachgeholt\nworden sei. So­mit bleibe einzig das Aktenstück A 5, über das keine Auskunft\nerteilt werde. Dies aufgrund des Umstandes, dass dieses eine Drittperson\nbetreffe. Der Verfügung vom 15. Juni 1998 hafte diesbezüglich somit nur der\nleichte Mangel an, dass der Grund, der zur Auskunftsverweigerung führte,\nnicht angegeben worden sei. Am materiellen Ergebnis ändere sich jedoch\nnichts.\nBezüglich der Kostenerhebung wurde unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b\nder Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz\n(VDSG, SR 235.11) und BGE 123 II 541 E. 3c ausgeführt, die Auskunftserteilung\nnach DSG habe unabhängig vom jeweiligen Umfang des Dossiers einen\nerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand zur Folge. Die Abklärung, welche Akten\nPersonendaten enthalten und in welchem Umfang diese bekanntgegeben\nwerden dürfen oder müssen, erfordere unter Umständen den Beizug\neiner juristischen Fachperson sowie der Datenschutzberaterin des Amtes.\nErschwerend komme hinzu, dass die Dossierführung auf die sich aus dem\nVwVG ergebenden Grundsätze - insbesondere zur Akteneinsicht - ausgerichtet\n\n"}