Zum einen ist er, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, unterlegen. Zum andern ist für die Ausübung des Einsichtsrechts, soweit Personendaten Dritter in Frage stehen, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), bezüglich Auskunft über Daten von verstorbenen Personen ein ausdrücklicher Interessennachweis des Gesuchstellers (Art. 1 Abs. 7 VDSG) vorausgesetzt. Hätte der Beschwerdeführer das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber von Anfang an nachgewiesen, wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren überflüssig gewesen.