Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Unterziehung der Gesuchsgegnerin eingetreten. Ob dies in Anbetracht der besonderen Umstände einem Unterliegen gleichgestellt werden kann, kann offen bleiben, weil die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren als Bundesbehörde gilt und ihr deshalb ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Hingegen rechtfertigt sich keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zum einen ist er, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, unterlegen.