26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Schieds- und Rekurskommissionen (SR 173.31) anwendbaren Art. 63 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt. Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Unterziehung der Gesuchsgegnerin eingetreten.