2 die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) keinen Anlass, von der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Kostenbeteiligung von Fr. 300.- abzuweichen, zumal auch die Bereitstellung der umfangreichen Akten für die Beschwerdegegnerin mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die Unterziehung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden ist. 3. Gemäss dem für Verfahren vor der EDSK gemäss Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Schieds- und Rekurskommissionen (SR 173.31) anwendbaren Art.