Auch eine eigentliche Sortierung ist nicht erforderlich, nachdem dem Beschwerdeführer nunmehr alle Daten seiner Familie zur Einsicht gegeben werden. Da die Maximalgebühr vom Gesetzgeber bewusst niedrig gehalten wurde, um in komplexen Fällen die Kosten der Auskunftserteilung nicht so hoch werden zu lassen, dass dadurch der Aus­kunftsanspruch faktisch ausgehöhlt würde (Dubach, a.a.O. N. 46), dürfen indessen die Anforderungen für eine Ausschöpfung dieser Maximalgebühr auch nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber der Datensammlung muss bei der Bemessung auch ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Aus diesen Gründen hat